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Nachweis über einen Beratungsbesuch an Telepflege angepasst

Autor: Kirsa Kleist

Pflegebedürftige Personen dürfen jeden zweiten Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI auf Wunsch per Videokonferenz durchführen lassen. So regelt es das Pflegebonusgesetz.
Für einen Beratungsbesuch per Videokonferenz genügt die mündliche Zustimmung der pflegebedürftigen Person oder des gesetzlichen Betreuenden. Die Beratungsperson füllt das Formular nach Absprache aus. Statt einer Unterschrift des Pflegebedürftigen genügt nun die der Beratungsperson.
Daran musste nun auch der Nachweis über einen Beratungsbesuch angepasst werden: Durch zusätzliche Formularfelder zur Dokumentation der Beratung per Videokonferenz wurde das bisher 3-teilige Formular zum Oktober 2024 um einen Teil erweitert.
Zur einfachen Handhabung ist der Durchschreibesatz mit je 2 Kopien nicht mehr in ganzer Breite aufklappbar, sondern am Fuß in der Trennleiste verleimt. So ist das komplette Formular besonders kompakt und zur Beschriftung leicht in 4 Einzeldokumente trennbar.
Das neue Formular könnte ab sofort verwendet werden. Ab dem 1. Januar 2025 muss es verpflichtend eingesetzt werden. Im neuen Jahr nehmen Pflegekassen ältere Versionen des Nachweisformulars nicht mehr an.

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Durch zusätzliche Formularfelder zur Dokumentation der Beratung per Videokonferenz wurde das bisher 3-teilige Formular zum Oktober 2024 um einen Teil erweitert. Zur einfachen Handhabung ist der Durchschreibesatz mit je 2 Kopien nicht mehr in ganzer Breite aufklappbar, sondern am Fuß in der Trennleiste verleimt. So ist das komplette Formular besonders kompakt und zur Beschriftung leicht in 4 Einzeldokumente trennbar. Das neue Formular kann ab sofort verwendet werden.Ab dem 1. Januar 2025 muss es verpflichtend eingesetzt werden.
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