Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verkäufe des Paul Albrecht Verlags, Hamburger Straße 6, 22952 Lütjensee (nachfolgend „PAV“). Unsere Angebote, Produkte und Leistungen (nachfolgend gemeinsam oder einzeln „Leistungen“) richten sich ausschließlich an gewerblich oder selbstständig tätige Auftraggeber (Unternehmer nach § 14 BGB; nachfolgend „Auftraggeber“).
1.2 Diese AGB gelten für Verträge ab dem u.g. Veröffentlichungsdatum.
1.3 Änderungen gegenüber diesen AGB, insbesondere durch fremde Geschäftsbedingungen, gelten nur, wenn PAV ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Mündliche Erklärungen, insbesondere fernmündliche Erklärungen, sind nur verbindlich, wenn sie von PAV schriftlich bestätigt werden.
1.4 Die in unseren jeweiligen Leistungsbeschreibungen, sowie in unseren sonstigen besonderen Geschäftsbedingungen, enthaltenen Regelungen („besondere Geschäftsbedingungen“) gelten vorrangig zu diesen AGB, wenn und soweit solche besonderen Geschäftsbedingungen eine jeweilige Abweichung zu diesen AGB enthalten. Im Übrigen gelten in solchen Fällen diese AGB.
2. Leistungsbeschreibung
2.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ergeben sich der jeweilige Leistungsumfang sowie eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, aus besonderen Geschäftsbedingungen oder einer Individualabrede.
2.2 Leistungstermine und/oder Individualabreden sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und hinreichend dokumentiert vereinbart werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin und/oder einer Individualabrede der Schriftform.
3. Preise
3.1 Es gelten die jeweiligen netto Angebots- und/oder Listenpreise. Diese Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Kosten, z.B. für den Versand, sind gesondert zu vergüten.
3.2 Von PAV angebotene Preise gelten vier (4) Monate ab Vertragsschluss.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
4.2 PAV kann bei eigenen Vorleistungen eine angemessene Vorauszahlung vom Auftraggeber verlangen.
4.3 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, so kann PAV Vorauszahlung verlangen und/oder noch nicht erbrachte Leistungen zurückhalten. Diese Rechte stehen PAV auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
5. Leistungsstörungen
5.1 Es gelten die jeweils anwendbaren Leistungsstörungsregelungen des BGB, soweit in Ziffern 5.2 und 5.3 keine Modifikationen gegeben sind.
5.2 Sofern wir verbindliche Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist für unsere Leistungserbringungen mitteilen. Ist unsere Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren entsprechenden Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
5.3 Verletzt PAV durch seine Leistung Rechte Dritter, kann PAV dem Auftraggeber nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Auftraggeber geleiteten Vergütung zurücknehmen, wenn PAV keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.
6. Warenlieferung und Eigentumsvorbehalt
6.1 Sollen Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Der Auftraggeber trägt die Kosten für den Transport der Waren.
6.2 PAV ist zu Teillieferungen berechtigt.
6.3 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von PAV gegen den Auftraggeber im Eigentum von PAV. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an PAV ab. PAV nimmt die Abtretung hiermit an.
6.4 Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für PAV bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als zwanzig (20) Prozent, so ist PAV auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung von PAV beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von PAV verpflichtet.
7. Nutzungsrechte
7.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, räumt PAV dem Auftraggeber, die zum vertraglich vorausgesetzten Einsatzweck erforderlichen Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen ein. Im Übrigen verbleiben alle gewerblichen Schutzrechte bei PAV.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zulässige, vertraglich vereinbarte Beschränkung von Nutzungsrechten an Dritte weiterzugeben.
8. Gewährleistung, Mängel
8.1 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht, bei einer nur unerheblichen Abweichung der Leistung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.
8.2 Bei Vorliegen eines Mangels ist PAV zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet.
8.3 Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Leistung schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Im Falle eines Kaufvertrages, kaufähnlichen Vertrags oder Werklieferungsvertrages gilt § 377 HGB.
8.4 Mängelanzeigen sind in detaillierter und nachvollziehbarer Form schriftlich zu melden.
8.5 Sachmangelansprüche verjähren nach einem (1) Jahr. Während der Erfüllung eines Gewährleistungsanspruches durch PAV ist die Verjährung lediglich gehemmt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Verjährung beginnt nicht erneut.
8.6 Leistet PAV auf eine Mangelanzeige des Auftraggebers hin Gewähr, ohne dass ein Mangel vorlag, kann PAV die Vergütung des Aufwands verlangen. Das gleiche gilt, wenn bei PAV zusätzliche Aufwände aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftraggebers entstehen. Satz 1 gilt nicht, wenn für den Auftraggeber nicht erkennbar war, dass kein Mangel vorlag.
8.7 Entspricht nur ein Teil der Leistung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, so gelten Gewährleistungs- und Erfüllungsansprüche nur bezüglich des anderen Teils der Leistung. Dies gilt nicht sofern der Auftraggeber kein wirtschaftliches Interesse an der Teilleistung hat.
9. Haftung
9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
9.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
a) bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden;
b) für die leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (sog. Kardinalspflichten). Wesentlich sind Pflichten, (i) deren Verletzung die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdet oder (ii) die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden;
c) im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers;
d) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
9.3 Die Haftung ist der Höhe nach auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
9.4 Die Regelungen dieser Ziffer gelten auch für die Handlungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PAV.
10. Freistellung
10.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung von PAV seine Rechte verletzt, wird der Auftraggeber PAV hierüber unverzüglich informieren.
10.2 PAV kann die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abwehren. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Ansprüche Dritter anzuerkennen oder Vergleiche abzuschließen, bevor PAV angemessene Gelegenheit hatte, die Ansprüche zu prüfen und/oder abzuwehren.
10.3 Der Auftraggeber garantiert, dass er für sämtliche Inhalte, gleich welcher Art, einschließlich Texten oder Bildern, welche er an PAV übermittelt, das Recht hierzu hat und/oder dass er über alle notwendigen Zustimmungen oder Genehmigungen der Inhaber der entsprechenden Rechte verfügt.
10.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, PAV von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter freizustellen, die auf einer Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzlicher Anforderungen durch ihn beruhen. Der Freistellungsanspruch umfasst zudem Kosten und Aufwendungen der Rechtsverteidigung, soweit angemessen.
11. Aufrechnung und Zurückbehaltung
11.1 Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
11.2 Zurückbehaltungsrechte aufgrund von Mängelansprüchen können nicht geltend gemacht werden, wenn die Mängelansprüche verjährt sind.
11.3 PAV steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Die Schriftform nach diesen AGB und/oder besonderen Geschäftsbedingungen ist auch durch Textform gewahrt.
12.2 PAV behält sich vor, diese AGB und/oder besonderen Geschäftsbedingungen bei Bedarf anzupassen, z.B. aufgrund geänderter Rechtsprechung, Gesetzesänderungen, Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder Änderungen bzw. Anpassungen von Leistungsangeboten. PAV informiert den Auftraggeber über wesentliche Änderungen von AGB und/oder besonderen Geschäftsbedingungen in Textform. Änderungen treten 30 Tage nach dieser Benachrichtigung automatisch in Kraft. Ist ein Auftraggeber im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit einer Änderung nicht einverstanden, hat er dies PAV gegenüber schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall gelten die alten AGB und/oder besonderen Geschäftsbedingungen gegenüber diesem Auftraggeber fort. PAV behält sich in diesem Fall ein Kündigungsrecht zum Ende des jeweiligen Leistungszeitraums vor.
12.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz von PAV, sofern gesetzlich zulässig.
12.4 Auf Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
12.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll einvernehmlich durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt werden, die der ursprünglichen Absicht der Parteien soweit wie möglich gleichkommt. Dies gilt entsprechend für unbeabsichtigte Lücken in diesem Vertrag.
Veröffentlichungsdatum: 15. Juni 2020