Das Robert Koch-Institut hat die Risikobewertung von gering (06.02.2020) auf mäßig (09.03.2020) angehoben. Die Einschätzung kann aufgrund von neuen Erkenntnissen kurzfristig geändert werden.
Derzeit bestätigen die offiziellen Meldungen, dass es in jedem Bundesland Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus gibt. Auch ist klar, dass die Zahl der Infizierten weiterhin täglich steigen wird und damit die Hochphase noch nicht erreicht ist. Das Robert Koch-Institut hat Fallzahlen für Deutschland veröffentlicht: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html. Stand 10.03.2020, 15 Uhr sind in Deutschland 1.296 Personen erkrankt und 2 sind verstorben.
Bereits veröffentlichte internationale Risikogebiete sind:
- In China: Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan)
- Im Iran: Provinz Ghom, Teheran
- In Italien: Region Emilia-Romagna, Region Lombardei und die Stadt Vo in der Provinz Padua in der Region Venetien.
- In Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)
Diese wurden am 05.03.2020 ergänzt um:
- Südtirol (Provinz Bozen) in der Region Trentino-Südtirol
Besonders betroffene Gebiete in Deutschland (wurde ergänzt am 06.03.2020):
- Landkreis Heinsberg (Nordrhein-Westfalen)
Die Internationalen Risikogebiete wurden am 10.03.2020 ergänzt um:
- Italien
- Iran
Wichtige Änderungen
Auch die Vorgehensweise des ärztlichen Fachpersonals und des Praxispersonals hat sich bei Verdacht auf Infektion geändert.
09.03.2020 AUSNAHMEREGELUNG: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefon möglich!
Ab sofort dürfen Ärzte nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu sieben Tage ausstellen (bei Verdacht einer Erkrankung der oberen Atemwege) und diese anschließend per Post dem Patienten zusenden. Voraussetzung dafür ist, dass in den letzten 14 Tagen kein Kontakt zu Personen mit nachgewiesenen Coronavirus bestand und kein Risikogebiet besucht wurde. Der KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich auf diese zeitlich befristete (zunächst für vier Wochen) Ausnahmeregelung geeinigt.
Nachtrag: 23.03.2020
Die Ausnahmeregelung wurde von 7 auf 14 Tage erweitert. Zuden haben KBV und Krankenkassen beschlossen, auch bei Patienten mit einem Verdacht auf das Coronavirus eine Krankschreibung per Telefon möglich zu machen. Damit haben die Patienten die Chance nicht wegen einer Krankschreibung in die Artzpraxis zu gehen und somit die Ausbreitung des Coronavirus weiter zu reduzieren.
Bei telefonischer Anmeldung mit Äußerung auf Verdacht auf den Coronavirus wird je nach Region eine der folgenden Möglichkeiten genannt:
- Das ärztliche Fachpersonal oder dafür qualifiziertes Praxispersonal sucht den Patienten für einen Labortest zu Hause auf.
- Das ärztliche Fachpersonal verweist auf eine spezielle Anlaufstelle in der Region.
- Betroffene Personen werden zu gesonderten Sprechstunden und mit Verhaltensregeln in die Praxis bestellt.
Bei Praxisbesuch ohne vorherige telefonische Anmeldung:
- Praxispersonal versucht 1-2 Meter Abstand zu halten und befragt die möglich infizierte Person über Symptome und Kontakt zu Infizierten oder Aufenthalt in einem Risikogebiet.
- Trifft eins davon zu, muss das Praxispersonal eine Meldung an das Gesundheitsamt machen.
- Unverzüglich muss der Patient mit einem Mund-Nasen-Schutz versorgt werden und in einen separaten Bereich geführt werden.
- Die ärztliche Untersuchung erfolgt unter besonderen Schutzmaßnahmen.
- Es folgt die labordiagnostische Abklärung.
- Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion nachgewiesen wurde, werden mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet. Dies erfolgt, damit die Erstattung der Behandlungskosten erfolgen kann.
Weitere Informationen von FAQ über Meldepflicht bis hin zu Hygienetipps finden Sie in unserem Blog-Beitrag: https://allpromed.de/blog/coronavirus/