Kostenloser Versand ab 50€

Eine Marke des Paul Albrechts Verlags

Das ändert sich 2024 in der Gesundheitsversorgung

„Die Bundesregierung holt Reformen nach, die zu lange liegengeblieben sind“, verspricht Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach (SPD). Welche Änderungen 2024 für Ihren Alltag in Praxis, Pflege und Apotheke relevant sind, haben wir hier für Sie zusammengestellt:

Apotheke 

Erleichterter Austausch von Kinderarzneimitteln Bereits seit dem 16. Dezember 2023 können Apotheken ohne Rücksprache mit der verordnenden Praxis nicht verfügbare Kinderarzneimittel, die auf der Dringlichkeitsliste des BfArM geführt werden, gegen wirkstoffgleiche Arzneimittel austauschen. Bevorratungspflichten von Arzneimitteln Seit dem 27. Dezember 2023 müssen Apotheken, die zu Krankenhäusern gehören oder diese versorgen, ihre Vorräte bei besonders wichtigen Arzneimittelgruppen (parenteral anzuwendenden Arzneimitteln und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung) aufstocken. Bei absehbaren Engpässen bei Krebsarzneimitteln gilt dies auch für Apotheken, die anwendungsfertige Zubereitungen herstellen. Geschlechtergerechte Beipackzettel Ebenfalls seit dem 27. Dezember 2023 muss bei allgemeiner Arzneimittelwerbung die Formulierung „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ verwendet werden. Digitalisierung E-Rezept-Pflicht Gesetzlich Versicherte können seit Juli 2023 E-Rezepte einlösen. Ab dem 1. Januar 2024 wird dieses Verfahren für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden, verpflichtend. Noch nicht zur Verfügung steht das E-Rezept für Heil- und Hilfsmittel oder Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) sowie für BtM- oder T-Rezepte. Bei technischen Problemen oder bei Hausbesuchen dürften Ärztinnen und Ärzte auch weiterhin Papierrezepte ausstellen. Antworten auf Ihre Fragen zum E-Rezept finden Sie hier. https://allpromed.de/blog/e-rezept-faq/ GesundheitsID Ab dem 1. Januar 2024 können gesetzliche Versicherte von ihren Krankenkassen eine digitale Identität erhalten. Die sogenannte GesundheitsID soll die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ergänzen und langfristig ersetzen. Zunächst ist die Nutzung freiwillig und stellt einen kartenlosen Zugang zu Anwendungen wie der elektronischen Patientenakte (ePA), DiGAs und Patientenservices her. Eine Zwei-Faktor-Authentifizierung sichert die GesundheitsID ab. Finanzen Mindestlohn & Minijobs Zum Jahresbeginn steigt der gesetzliche Mindestlohn um 3,4 % auf 12,41 Euro. Die monatliche Entgeltgrenze für Minijobs wird von 520 Euro auf 538 Euro pro Monat angehoben. Mehr Geld für Vertragsärztinnen, -ärzte und Psychotherapeut:innen Im September wurde eine Anhebung des Orientierungswerts, nach dem sich die Preise für alle vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen berechnen, vom Erweiterten Bewertungsausschuss einstimmig beschlossen. Er steigt um 3,85 % auf 11,9339 Cent und enthält einen Ausgleich für Inflation und steigende Praxiskosten. Höheres Ausgabenvolumen für Arzneimittel Auf Grundlage der bundesweiten Anpassungsfaktoren steigen die regionalen Ausgabenvolumina für Arzneimittel ab 2024 um 7,95 %. Hierbei handelt es sich nicht um einen festen Wert, da Anpassungsfaktoren wie Alter und Anzahl der Versicherten zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen regional verhandelt werden und zu unterschiedlichen Beträgen führen können. Förderung ambulanter OPs Eine spezielle sektorengleiche Vergütung in Form von Fallpauschalen soll Vertragsärztinnen und -ärzten sowie Krankenhäusern die gleiche Vergütung für bestimmte Eingriffe zusichern – unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär durchgeführt wurden. Der AOP-Katalog, der alle Operationen und sonstigen Eingriffe umfasst, die Kliniken ambulant durchführen und nach EBM abrechnen können, wird um 171 Eingriffe erweitert, darunter 31 neue wie z. B. die Prostatastanzbiopsie. Gesetzliche Krankenversicherung Anpassung der Kinderkrankentage Nach dem Ende der großzügigen Corona-Regelungen zum Kinderkrankengeld stehen Familien in den Jahren 2024 und 2025 nun pro Kind und Elternteil 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 30 Tagen. Die Gesamtzahl der Anspruchstage steigt auf 35 bzw. für Alleinerziehende auf 70 pro Jahr. Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Versicherte auch, wenn und solange sie bei der stationären Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen mitaufgenommen sind. Beitragsbemessungsgrenze wird angehoben In der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze ab 1. Januar 2024 auf 62.100 Euro im Jahr, was einem Monatseinkommen von 5.175 Euro entspricht. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 69.300 Euro (monatlich 5.775 Euro). Wer mehr verdient, kann in die private Krankenversicherung wechseln. Höhere Krankenkassenbeiträge 2024 steigt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der GKV um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 %. Die Beiträge für Privatversicherte werden sich in diesem Jahr um durchschnittlich 7 % erhöhen. Pflege Begrenzung der Eigenanteile Vollstationär versorgte Pflegebedürftige zahlen im ersten Jahr der Heimunterbringung künftig noch 85 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 70 % und im dritten Jahr 50 %. Bleiben sie vier oder mehr Jahre im Heim, reduziert sich der pflegebedingte Eigenanteil auf 25 %. Höhere Leistungen für häusliche Pflege Die Beträge für die eigenständige Sicherstellung der Pflege sowie die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen steigen um jeweils 5 %. Jährliches Pflegeunterstützungsgeld Nahe Angehörige, die eine pflegebedürftige Person unterstützen, haben in Zukunft in jedem Jahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang galt der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage insgesamt je pflegebedürftiger Person. Mehr Unterstützung für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren Verhinderungspflege für junge Menschen mit den Pflegegraden 4 und 5 ist zukünftig bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr möglich; Kurzzeitpflege kann vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden. Die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit, um Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, entfällt. Stärkeres Recht auf Auskunft Damit Versicherte sich einen besseren Überblick verschaffen können, muss ihnen die Pflegekasse auf Wunsch halbjährlich eine Übersicht über in Anspruch genommene Leistungen und deren Kosten in verständlicher Sprache geben. Bezahltes, duales Pflege-Studium Ab dem 1. Januar 2024 erhalten Studierende in der hochschulischen Pflegeausbildung einen Ausbildungsvertrag und für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Die hochschulische Pflegeausbildung wird zum dualen Studium. Übergangsregelungen stellen sicher, dass Studierende, die bereits eine hochschulische Pflegeausbildung auf Basis der bisherigen Vorschriften begonnen haben, für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss. Einfachere und schnellere Anerkennung Schon seit dem 16. Dezember werden die Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte bundesweit vereinfacht und vereinheitlicht, insbesondere hinsichtlich Form und Umfang der vorzulegenden Unterlagen. Auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung darf zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs künftig verzichtet werden. Was kommt 2024 noch? • Ab Januar 2024 wird es einen neuen Mutterpass geben, hauptsächlich zur Vereinheitlichung von Begriffen (zum Beispiel Geburt statt Entbindung). Bereits ausgestellte Pässe können weiterhin verwendet werden. • Ab März 2024 wird der elektronische Arztbrief (eArztbrief) verpflichtend. Ärztinnen und Ärzte benötigen zum Versenden einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). • Ab Juli 2024 sollen gesetzlich Versicherte sich eine Zweitmeinung zu einem künstlichen Hüftgelenk einholen können. • Ab August 2024 gesellt sich mit TIM (Abkürzung für TI-Messenger) ein weiterer Kommunikationsdienst zu KIM (Kommunikation im Medizinwesen), der allerdings freiwillig ist und dem Austausch von Nachrichten – nicht von sensiblen Informationen – dient. • Ab Oktober 2024 wird der elektronische Medikationsplan (eMP) schrittweise in eine eigene Anwendung überführt, sodass er von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gelöscht werden kann. • Ende 2024 werden gesetzlich Versicherte über die elektronische Patientenakte (ePA) informiert, die Anfang 2025 kommen soll. Ein Widerspruch ist bis Jahresende möglich. • Im Laufe des Jahres 2024 soll ein gesetzlicher Anspruch auf eine 10-tägige bezahlte Freistellung nach der Geburt eines Kindes geregelt werden. Außer dem Vater kann diese „Familienstartzeit“ auch von gleichgestellten Partner:innen der Mutter genutzt werden. • 2024 soll ein Gesetz zur Zeiterfassung in Kraft treten, welches vorsieht, dass Arbeitszeit grundsätzlich elektronisch aufgezeichnet wird. Moderne Praxissoftware wie DocSuite enthält diese Funktion bereits heute. https://docsuite.pav.de/ Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Kassenärztliche Bundesvereinigung, NDR

Loading...
Dateien werden hochgeladen, bitte warten...