Die Masern in Deutschland komplett zu eliminieren, ist das Ziel der Bundesregierung. Deshalb wurde im November vergangenen Jahres das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) beschlossen. Am 1. März 2020 tritt es in Kraft. Für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt damit nun eine Impfpflicht gegen Masern.

Bevor ein Kind in die Kita geht oder zur Schule kommt, müssen seine Eltern nachweisen, dass es gegen Masern geschützt ist – ob durch Impfung oder überstandene Erkrankung. Wer in medizinischen Einrichtungen tätig und nach 1970 zur Welt gekommen ist, muss ebenfalls Impfschutz oder Immunität belegen können.

Bei Erwachsenen, die vor 1970 geboren wurden, gehen Experten davon aus, dass sie in Berührung mit Masern gekommen und dadurch immun sind. Kinder, die derzeit eine Betreuungs- oder Bildungseinrichtung besuchen und Beschäftigte, die bereits in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten, müssen ihre Nachweispflicht bis zum 31. Juli 2021 erfüllen.

Generell wird eine einmalige Masernimpfung für nach 1970 Geborene empfohlen, wenn:

  • sie noch nie gegen Masern geimpft wurden,
  • sie in ihrer Kindheit nachweislich nur eine einzige Masernimpfung erhalten haben,
  • sie sich nicht sicher sind, wie es um ihren Masernschutz bestellt ist.

Frauen mit Kinderwunsch sollten ihren Impfstatus besonders genau überprüfen. Antikörper schützen nicht nur die geimpfte Person selbst, sondern später auch ihr Baby – wenn es noch zu klein ist, um selbst geimpft zu werden. Während einer Schwangerschaft ist eine Masernimpfung nicht mehr möglich, da Lebendimpfstoff verwendet wird.

Was bedeutet das Masernschutzgesetz für den Praxisalltag?

  • Jeder Arzt darf in Zukunft Schutzimpfungen durchführen – unabhängig von seinem Fachgebiet. So können zum Beispiel Kinderärzte auch die Eltern ihrer Patienten impfen.
  • Schutzimpfungen dürfen nicht mehr nur von dem Arzt, der sie vorgenommen hat, in den Impfpass eingetragen werden. Befugt sind neben dem Gesundheitsamt zukünftig alle Ärzte – vorausgesetzt, der Patient kann die Impfung nachweisen.
  • In der Dokumentation des Impfstatus muss darüber informiert werden, in welchem Zeitraum der Impfschutz aufgefrischt werden muss.
  • Die Impfdokumentation darf künftig auch elektronisch bestätigt werden. Die digitale Version des Impfausweises soll in einem weiteren Gesetz zur Digitalisierung im Gesundheitswesen geregelt werden. Laut KBV sollten Arztpraxen eine doppelte Dokumentation – auf Papier und digital – schon heute vermeiden.

Wie gefährlich sind Masern überhaupt?

Bei Masern handelt es sich um eine besonders ansteckende Viruserkrankung, die durch Tröpfcheninfektion übertragen wird. Nahezu jeder, der nicht gegen Masern geschützt ist, bekommt die Krankheit, wenn er mit ihr in Berührung kommt. Der für Masern typische Hautausschlag äußert sich durch rosafarbene bis bräunliche Flecken am ganzen Körper. Begleitet werden kann der Ausschlag von Fieber, Husten, Schnupfen, Kopfschmerzen und Bindehautentzündungen. Kranke fühlen sich meist abgeschlagen. Nach einer durchgemachten Masernerkrankung sind Menschen lebenslang immun.

Deshalb eine sogenannte „Masernparty“ zu veranstalten, bei der gezielt Erkrankte Gesunde anstecken sollen, ist jedoch extrem riskant (und erfüllt einige Straftatbestände). Denn auch wenn Masernerkrankungen in der Regel ohne weitere Probleme abklingen, können Komplikationen ebenso wie schwere bleibende Schäden und sogar tödliche Verläufe auftreten.

Masern gelten zwar als „Kinderkrankheit“; bei rund der Hälfte der Fälle infizieren sich jedoch Jugendliche und Erwachsene, bei denen Masern oft schwerer verlaufen als bei Kindern. Zu den häufigsten Komplikationen zählen Mittelohr- oder Lungenentzündungen. Bei einem von tausend Erkrankten kommt es laut Statistik zu einer Entzündung des Gehirns.

Behandeln lassen sich nur die Krankheitszeichen der Masern, nicht die Grunderkrankung selbst. Wer Kontakt zu Erkrankten hatte und keinen Masernschutz besitzt, kann sich auch noch kurzfristig impfen lassen, um die Krankheit bestenfalls noch zu begrenzen.

Wie verträglich ist die Masernimpfung?

Allgemein wird die Impfung gut vertragen, Komplikationen sind sehr selten. Rund 90 Prozent der Geimpften gelten nach der Masernimpfung sicher als immun. Infolge der Injektion kann rund um die Einstichstelle eine Rötung auftreten, eventuell verbunden mit einem Wärmegefühl, einer Schwellung oder einem Brennen. Da der Lebendimpfstoff die Masern „imitiert“, sind auch typische Krankheitszeichen wie Kopfschmerzen oder Fieber möglich. In der Regel betreffen sie rund 10 Prozent der geimpften Personen und dauern maximal eine Woche an. 5 Prozent der Geimpften bemerken nach dieser Zeit einen Hautausschlag, der mit Fieber einhergeht und im Volksmund „Impfmasern“ genannt wird. Anders als die „echten“ Masern sind diese nicht ansteckend. Schwerwiegende Entzündungen nach der Impfung gegen Masern sind weltweit nur in wenigen Einzelfällen aufgetreten. Ein direkter Zusammenhang konnte zudem nicht nachgewiesen werden.

Anders als etwa gegen Polio oder Rotavirus steht gegen Masern keine Schluckimpfung zur Verfügung. Damit sich eine Angst vor Nadeln, die Trypanophobie, möglichst gar nicht erst entwickelt, sollte von Anfang an sensibel mit dem Thema Injektion umgegangen werden. Lokalanästhetika oder Kälteanwendungen sorgen dafür, dass kein Einstichschmerz zu spüren ist. Bei Kindern funktionieren meist noch Ablenkungsmanöver. Für ältere Patienten stehen andere psychologische Maßnahmen zur Verfügung.


Quellen:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html

https://www.kbv.de/html/1150_43061.php