Die Geschlechtsangabe muss in veränderter Form erfolgen. Das bedeutet nicht, dass die bisherigen Vordrucke ungültig sind.

Statt "männlich" oder "weiblich" anzukreuzen, gibt es seit dem 1. Oktober 2019 vier Kürzel für die verschiedenen Geschlechtsformen: W (weiblich), M (männlich), D (divers) und X (unbestimmt). Grundlage für diese Änderung sind die Paragrafen 22 Abs. 3 sowie 45b Personenstandsgesetz, die vorgeben, dass nicht nur das eine oder das andere Geschlecht möglich ist.

Formulare in der alten Fassung dürfen jedoch noch aufgebraucht werden. Gemeint sind Muster 6 (Überweisungsschein) sowie Muster 10 und 10A (Laboranforderungsscheine). In der Praxis muss hierauf nun einfach eins der vier Kürzel in das rechte Ankreuzfeld eingetragen werden – ob per Hand oder am Computer.

Übergangsphase gilt auch für Zulieferer
Wenn neue Formulare geordert werden, erwarten die Praxis-Teams natürlich, dass sie die Vordrucke bereits in der aktuellen gesetzlichen Fassung erhalten. Das würde allerdings bedeuten, dass Formulare, die noch gültig sind, in großen Mengen vernichtet werden müssten – unnötiger Papiermüll, den es im Sinne der Ressourcenschonung unbedingt zu vermeiden gilt.

Sobald der Lagerbestand an alten Formularen ausgeliefert und verbraucht wurde, erhalten die Praxen bei ihren darauffolgenden Bestellungen automatisch neue Muster, die statt der bisherigen Ankreuzfelder ein Textfeld für das entsprechende Kürzel enthalten. In der Zwischenzeit stellt das Eintragen des Kürzels ins rechte Ankreuzfeld eine pragmatische, nachhaltige Lösung dar.

Keine Neufassungen der Formulare wird es im Fall von Muster 5 (Abrechnungsschein) und Muster 19 (Notfall-/Vertretungsschein) geben. Hier muss generell das rechte Ankreuzfeld zum Eintragen eines der Kürzel genutzt werden, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.