Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband schaffen neue Anreize um die Digitalisierung im Gesundheitswesen weiter voranzubringen.

Ab dem 01. Juli 2020 treten neue Regelungen für die Erstattung von Versandkosten bei Arztbriefen und Befunde in Kraft. Für den digitalen Versand wird die neue Strukturförderpauschale ab dem 01.07.2020 die Möglichkeit schaffen, eArztbriefe höher abzurechnen. Im Gegenzug dazu wird die Erstattung der Fax-Übermittlung um die Hälfte reduziert.

Hier finden Sie die einzelnen Regelungen im Detail:

Der digitale Versand wird erhöht -  Strukturförderpauschale für eArztbriefe:

Für Ärzte und Psychotherapeuten bleiben die bestehenden Gebührenordnungspositionen (GOP) 86900 (28 Cent für den Versand) und GOP 86901 (27 Cent für den Empfang) erhalten. Für beide Positionen darf der gemeinsame Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt nicht überschritten werden.

Neu dazu kommt die Strukturförderpauschale (GOP 01660), welche für vorerst 3 Jahre gültig ist. Das Besondere an dieser Pauschale ist, dass eine unbegrenzte Erstattung für den Versand von einem EBM-Punkt (10,99 Cent) je Brief möglich ist.

Kosten des Übertragungsdienstes für eArztbriefe:

Der Übertragungsdienst von eArztbriefen wurde von KOM-LE in KIM (Kommunikation im Medizinwesen) umfirmiert.

Künftig soll KIM, zugelassen von der gematik, für die Telematikinfrastruktur zuständig sein. Damit soll eine größtmögliche Sicherheit in Bezug auf die Daten vorausgesetzt sein. Nicht nur, dass Ärzte und Psychotherapeuten einmalig 100 Euro je Praxis erhalten, es wird auch eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 23,40 Euro pro Quartal von den Krankenkassen gezahlt.

Pauschalen für den Postversand gestrichen:

Die bisherigen Kostenpauschalen für Porto (GOP 40120 und 40126) und Kopien (GOP 40144) können ab dem 01. Juli 2020 nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Für den postalischen Weg gibt es nur noch die Porto-Kostenpauschale (GOP 40110), welche mit 81 Cent pro Brief bewertet ist. Diese ist gemeinsam mit Fax-Pauschalen (GOP 40111) arztspezifisch auf einen Höchstwert festgelegt*.

Was noch nicht entschieden wurde, ist, ob auch die Kostenpauschale für telefonisch ausgestellte AU-Bescheinigungen, Überweisungen, Folgerezepte usw. (GOP 40122) gestrichen wird.

Dies hängt von dem Verlauf der Corona-Pandemie ab. Derzeit kann an dieser Stelle 90 Cent je Brief abgerechnet werden.

Erstattung der Faxe um die Hälfte reduziert:

Die ursprüngliche Erstattung von 10 Cent je Fax wird auf 5 Cent je Fax reduziert. Geregelt ist die Abrechnung in der Fax-Pauschale (GOP 40111). Auch hier ist zu beachten, dass die Fax-Pauschale gemeinsam mit der Porto-Kostenpauschale auf einen arztspezifischen Höchstwert gedeckelt ist.

Arztspezifische Höchstwerttabelle für Post- und Fax-Pauschale:

Arztgruppe Höchstwert in Euro*
Ermächtigte Ärzte, Institute und Krankenhäuser 34,83
Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten und praktische Ärzte 38,88
Kinder- und Jugendmedizin 38,88
Anästhesiologie 29,97
Augenheilkunde 42,12
Chirurgie 115,02
Gynäkologie 45,36
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 68,85
Dermatologie 53,46
Humangenetik 93,96
Innere Medizin

ohne Schwerpunkt

198,45

Angiologie

239,76

Endokrinologie

294,03

Gastroenterologie

264,06

Hämatologie/Onkologie

278,64

Kardiologie

309,42

Nephrologie

126,36

Pneumologie

367,74

Rheumatologie

317,52
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 22,68
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 23,49
Neurologie, Neurochirurgie 149,04
Nuklearmedizin 405,81
Orthopädie 150,66
Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 108,54
Psychiatrie 51,84

Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie

141,75
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 5,67
Psychotherapie 6,48
Radiologie 445,50
Strahlentherapie 133,65
Urologie 140,94
Physikalische und Rehabilitative Medizin 73,71


*Stand 04/2020 Beschluss Bewertungsausschuss


Quelle:

www.kbv.de